

{"id":12654,"date":"2021-01-29T00:24:38","date_gmt":"2021-01-28T23:24:38","guid":{"rendered":"http:\/\/www.darksky.ch\/dsx\/?page_id=12654"},"modified":"2026-02-06T15:01:32","modified_gmt":"2026-02-06T14:01:32","slug":"fuer-fachleute-und-behoerden","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.darksky.ch\/dss\/de\/fuer-fachleute-und-behoerden\/","title":{"rendered":"F\u00fcr Fachleute und Beh\u00f6rden"},"content":{"rendered":"<div class=\"page\" title=\"Page 4\">\n<div class=\"layoutArea\">\n<div class=\"column\">\n<h2>F\u00fcr Fachleute<\/h2>\n<p>Wegweisend sind neben den <a href=\"https:\/\/www.darksky.ch\/dss\/de\/rechtsgrundlagen\/\">Gesetzen<\/a> die g\u00fcltigen Normen (SN, SNR, EN, SIA). Sie legen ein einheitliches nationales (SN, SNR) und\/oder europ\u00e4isches Fundament f\u00fcr die Planung von Anlagen. Auf nationaler Ebene gelten die Normen der SIA als Regeln der Baukunst. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Erstellung oder \u00dcberarbeitung von Normen auf nationaler und internationaler Ebene viel Zeit in Anspruch nimmt. Normen haben den Nachteil, dass sie nicht in der Lage sind, die dynamischen technischen Entwicklungen zuverl\u00e4ssig als g\u00fcltigen Stand der Technik abzubilden. Deshalb sind immer auch Richtlinien und Periodika von Verb\u00e4nden zu konsultieren (beispielsweise Richtlinien und weitere Ver\u00f6ffentlichungen der SLG).<\/p>\n<p>Im eidgen\u00f6ssischen Umweltschutzgesetz (USG) wird in Art. 11 dezidiert Bezug genommen auf den Stand der Technik: \u00abLuftverunreinigungen, L\u00e4rm, Ersch\u00fctterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). Unabh\u00e4ngig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich m\u00f6glich und wirtschaftlich tragbar ist\u00bb.<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich f\u00fcr die Planer, Ersteller und Betreiber von Beleuchtungsanlagen eine gesetzliche Pflicht zur Reduktion der Emissionen. Wie dies in der Praxis zielf\u00fchrend umgesetzt werden kann, zeigt die <a href=\"https:\/\/www.darksky.ch\/dss\/de\/2013\/03\/sia-norm-491-sn-586-491-sia-4912013\/\">SN 586 491:2013 (SIA 491)<\/a> Vermeidung unn\u00f6tiger Lichtemissionen im Aussenraum.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<h2>F\u00fcr Beh\u00f6rden und Verwaltung<\/h2>\n<p>Im Oktober 2021 ist die <a href=\"https:\/\/www.bafu.admin.ch\/de\/vollzug-in-der-praxis\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Empfehlung zur Vermeidung von Lichtemissionen<\/a>\u00a0erschienen. Zitat: Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BAFU (VH) als Aufsichtsbeh\u00f6rde und richtet sich prim\u00e4r an die Vollzugsbeh\u00f6rden. Sie konkretisiert die Vorgaben des Bundesumweltrechts in Bezug auf unbestimmte Rechtsbegriffe und den Umfang sowie die Aus\u00fcbung des Ermessens. Damit soll eine einheitliche Vollzugspraxis gef\u00f6rdert werden. Ber\u00fccksichtigen die Vollzugsbeh\u00f6rden diese Vollzugshilfe, so k\u00f6nnen sie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen.<\/p>\n<p>Aber welche Aussenbeleuchtungsanlagen sind \u00fcberhaupt bewilligungspflichtig?<br \/>\nDie BAFU-Empfehlung konkretisiert wie folgt (VH, Abs. 7.3.1): Nach eidgen\u00f6ssischem Raumplanungsgesetz (RPG) und kantonalem Baurecht k\u00f6nnen Beleuchtungsanlagen bzw. Anlagen und Bauten mit integrierten Beleuchtungen einer Bewilligungspflicht unterstellt werden &#8230; Im Rahmen der entsprechenden (Bau-)Bewilligungsverfahren muss einzelfallweise gepr\u00fcft werden, ob die geltenden umweltrechtlichen Vorgaben, insbesondere diejenigen zu Lichtemissionen, eingehalten werden. Welche Anlagen und Bauten bewilligungspflichtig sind und welche nicht, richtet sich nach kantonalem Recht.<\/p>\n<p>Als Entscheidungshilfe, welche Beleuchtungsanlagen einer Bewilligungspflicht unterstellt werden k\u00f6nnen, dient die <strong>Tabelle 10 Umfang der Dokumentation nach Relevanz<\/strong>. In <strong>Tabelle 11 Dokumentation der Beleuchtung im Rahmen von Bewilligungsverfahren<\/strong> wird aufgezeigt, welche Unterlagen f\u00fcr die Beurteilung einer Beleuchtungsanlage vom Gesuchsteller eingefordert werden k\u00f6nnen (Beide Tabellen in der VH, Abs. 7.3.2).<\/p>\n<p><strong>Verweisen Beh\u00f6rden<\/strong> in ihren Verf\u00fcgungen <strong>auf eine Norm, wird sie rechtlich verbindlich<\/strong> (VH, Abs. A3.4). <strong>Mit dem Verweis auf die Norm SN 586 491:2013 (SIA 491) kann<\/strong> in Baubewilligungen <strong>eine emissionsarme Beleuchtungsanlage verf\u00fcgt werden<\/strong>. Die Verf\u00fcgung einer Ausschaltzeit (visuelle Nachtruhe) folgt dabei der orts\u00fcblichen Nachtruhezeit gem\u00e4ss BNO\/BZO oder Polizeireglement.<\/p>\n<p>Beispiele:<\/p>\n<h3>Aussenbeleuchtung<\/h3>\n<p>Eine allf\u00e4llige Aussenbeleuchtungs-Anlage ist entsprechend der SN 586 491:2013 (SIA 491) Vermeidung unn\u00f6tiger Lichtemissionen im Aussenraum zu planen, auszuf\u00fchren und zu betreiben. Zum Schutz der Nachtruhe sind Garten- und Zierbeleuchtungen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr auszuschalten.<\/p>\n<h3>Reklamebeleuchtung<\/h3>\n<p>Die [Leuchtreklame \/ angestrahlte Projektionsfl\u00e4che] darf nur zwischen 06:00 und 22:00 Uhr eingeschaltet sein. Zum Schutz der Nachtruhe und der Umwelt ist die Beleuchtung zwischen 22:00 und 06:00 Uhr auszuschalten. Die maximale Leuchtdichte der sichtbaren weissen [Diffusorfl\u00e4che \/ Projektionsfl\u00e4che] darf [100 cd\/m\u00b2 \/ 200 cd\/m\u00b2] nicht \u00fcberschreiten. Sollten nach Inbetriebnahme eine \u00dcberschreitung der maximalen Leuchtdichte festgestellt werden, sind entsprechende Massnahmen zur Behebung umzusetzen.<\/p>\n<p>Bei der periodischen \u00dcberarbeitung des kommunalen Baugesetzes (BNO, BZO), bei Gestaltungspl\u00e4nen oder Sondernutzungsplanungen k\u00f6nnen ebenfalls Bestimmungen erlassen werden (Betriebszeiten Reklame- und Zier-Beleuchtung, max. Leuchtdichte von Leuchtreklamen o. \u00e4.).<\/p>\n<p>Beispiel:<\/p>\n<h3>Sondernutzungsplanung \/ Gestaltungsplan \/ Bau- und Nutzungs\/Zonen-Ordnungen (BNO\/BZO)<\/h3>\n<ol>\n<li>Bei Aussenbeleuchtungsanlagen m\u00fcssen Emissionen durch die Wahl geeigneter Leuchten mit intelligenter Steuerung, naturvertr\u00e4glichem Spektrum und nutzungsgesteuerter Betriebszeit so weit wie m\u00f6glich reduziert werden.<\/li>\n<li>Leuchtreklamen und Zierbeleuchtungen m\u00fcssen w\u00e4hrend der Nachtruhezeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr ausgeschaltet werden. Leuchtreklamen f\u00fcr Gastronomie- und Verkaufsgesch\u00e4fte d\u00fcrfen w\u00e4hrend der \u00d6ffnungszeit auch nach 22:00 eingeschaltet bleiben. Weihnachtsbeleuchtungen d\u00fcrfen zwischen dem ersten Advent und Dreik\u00f6nigstag bis maximal 01:00 Uhr* betrieben werden.<br \/>\n* im entsprechenden Bundesgerichtsentscheid wurde der kommunale Wunsch respektiert.<br \/>\nEine Gemeinde kann daher den Betriebsschluss von 22:00 bis 01:00 Uhr beliebig streng auslegen und sich den lokalen Gepflogenheiten anpassen.<\/li>\n<li>Die Leuchtdichte von Leuchtreklamen darf [100 cd\/m\u00b2 \/ 200 cd\/m\u00b2] nicht \u00fcberschreiten.<\/li>\n<li>Im Baugesuch ist nachzuweisen, dass Wegbeleuchtungen, Beschriftungen und Leuchtreklamen m\u00f6glichst wenig Streulicht in [Gr\u00fcnraum \/ renaturierte Gew\u00e4sser \/ Biotope \u2026] abgeben.<\/li>\n<\/ol>\n<div class=\"page\" title=\"Page 4\">\n<div class=\"layoutArea\">Beispiel:<\/div>\n<\/div>\n<div>\n<h3>Musterbestimmungen Biodiversit\u00e4t im Siedlungsraum<\/h3>\n<p>Das BAFU hat erkannt, dass man Biodiversit\u00e4t auch im Siedlungsraum f\u00f6rdern und erhalten kann. Daher wurden 2022 Musterbestimmungen formuliert. Die Lichtemissionen sind ein wesentlicher Aspekt davon:<br \/>\nLink: <a href=\"https:\/\/www.bafu.admin.ch\/de\/publication?id=JaAOArKkL9-f\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">F\u00f6rderung der Biodiversit\u00e4t und Landschaftsqualit\u00e4t im Siedlungsgebiet<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr Fachleute Wegweisend sind neben den Gesetzen die g\u00fcltigen Normen (SN, SNR, EN, SIA). Sie legen ein einheitliches nationales (SN, SNR) und\/oder europ\u00e4isches Fundament f\u00fcr die Planung von Anlagen. Auf nationaler Ebene gelten die Normen der SIA als Regeln der Baukunst. 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