Kanton Nidwalden

611.12 Verordnung über die Aussen- und Strassenreklame (Reklameverordnung)

§ 16 Bewilligungspflicht
1. Grundsatz
Das Anbringen, Ändern und Versetzen von Reklamen ist bewilligungspflichtig.

§ 18 Grundsätze für Form und Gestaltung der Reklamen
1. allgemein
1 Reklamen müssen sich in ihrer Grösse, Form, Farbe, Ausführung (Werkstoff) und Häufigkeit dem Orts- und Landschaftsbild sowie den bestehenden baulichen Anlagen ein- und unterordnen. Sie müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zu ihrer Umgebung stehen und dürfen weder den Charakter einer Liegenschaft verändern noch einen dominierenden Akzent in der Umgebung werden. Dabei ist die Gesamtwirkung aller zulässigen Reklamen in der Umgebung zu berücksichtigen.
2 Reklamen dürfen für die Umgebung ihres Standortes keine übermässigen Immissionen verursachen. Unzulässig sind Reklamen, die einen Gefahrenzustand schaffen; Leuchtreklamen jeder Art dürfen die Strassenbenützer nicht blenden. In Gebieten mit überwiegender Wohnnutzung ist auf die Anwohner besonders Rücksicht zu nehmen.

§ 22 Ausnahme
1 Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen von einzelnen Reklamevorschriften bewilligt werden, sofern dadurch keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden.
2 Ausnahmegesuche müssen der kantonalen Heimatschutzkommission zur Stellungnahme vorgelegt werden.

§ 25 Eigenreklamen
2.bewegliche
Bewegliche Eigenreklamen sind nur gestattet, wenn eine Beeinträchtigung des Orts- oder Land-schaftsbildes sowie von Interessen Dritter ausgeschlossen ist.

§ 27 Dachreklamen
Dachreklamen sind nur ausnahmsweise und nur als Eigenreklame zulässig.

§ 40 Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat ist zuständig, im Rahmen der Vorschriften dieser Verordnung Reklamebewilligungen zu erteilen.
2 Für Reklamen entlang von Kantonsstrassen oder im Blickfeld von solchen hat er vorgängig die Zustimmung der Polizeidirektion einzuholen.
3 Bewilligungsgesuche, die Reklamen im Bereich geschützter Ortsbilder, in der Umgebung von geschützten Kulturobjekten oder an geschützten Objekten betreffen, hat der Gemeinderat zur Stellungnahme der Kommission für Kultur und Denkmalpflege vorzulegen, bevor er entscheidet.