Für umweltschonende Beleuchtung und den Schutz der Nacht

25.09.2026

Öffentliche und private Beleuchtung: Verantwortung, technische Normen und Schutz der Dunkelheit

Von Stefano Klett, Experte für Lichtverschmutzung und DarkSky-Beauftragter

In der Debatte über die Aussenbeleuchtung (öffentlich und privat) kommt es häufig zu einem Missverständnis: Rechtliche Verpflichtungen werden mit technischen Entscheidungen verwechselt. Einerseits wird «mehr Licht» als Synonym für Sicherheit gefordert, andererseits wird vergessen, dass Licht auch eine Emission ist, die sich auf Anwohner, Biodiversität und Nachtlandschaft auswirkt.

Dieser Artikel – unter Berücksichtigung der Bundesvorschriften und der Rechtsprechung – klärt drei praktische Punkte:

  1. Es gibt keine allgemeine bundesweite Verpflichtung für Gemeinden, „immer und unter allen Umständen” zu beleuchten.
  2. Wenn beleuchtet wird, sind die VSS/SLG-Normen technische Instrumente und keine „Gesetze“ im engeren Sinne.
  3. Das Umweltrecht (USG), die Norm SIA 491 und die Empfehlungen des BAFU erinnern daran, dass nur dort beleuchtet werden muss, wo es nötig ist, wann es nötig ist und so viel wie nötig.

1. Der Mythos der Sicherheit: Wahrnehmung und Realität

Als erstes: Licht kann die subjektive Wahrnehmung von Sicherheit erhöhen, ist jedoch keine „Versicherung” gegen Ereignisse wie Vandalismus oder Einbrüche. Im Bundesrecht gibt es keine Vorschrift, die Beleuchtung als obligatorische Präventivmassnahme gegen Kriminalität vorschreibt. Licht sollte daher als das behandelt werden, was es ist: ein Mittel, kein Zweck.
Andernfalls besteht ein doppeltes Risiko:

  1. Planung für «visuellen Komfort» ohne messbares Ziel;
  2. die Erwartung, dass die Beleuchtung die Sorgfaltspflicht der Verkehrsteilnehmer ersetzt.

Zu diesem letzten Punkt ist die Rechtsprechung besonders eindeutig.

2. Der überall geltende Bundesgrundsatz: Fahren auf Sicht und mit angemessener Geschwindigkeit

In Bezug auf den Strassenverkehr ist das Bundesrecht eindeutig: Die Geschwindigkeit muss stets den Umständen angepasst sein (Art. 32 SVG) [1] und der Fahrer muss in der Lage sein, das Fahrzeug im sichtbaren und freien Raum anzuhalten (Art. 4 VRV) [2]. Bei eingeschränkter Sicht – Nacht, Regen, Nebel, Blendung oder unzureichender Beleuchtung – muss die Geschwindigkeit verringert werden. Punkt.
Dieser Grundsatz wird vom Bundesgericht bekräftigt: Die Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung (z. B. 50 km/h) reicht nicht aus, wenn die Sichtverhältnisse eine geringere Geschwindigkeit erfordern (BGE 121 IV 286) [3] (vgl. auch BGE 126 IV 91) [4]. Mit anderen Worten: «Ich habe nichts gesehen, weil es zu dunkel war» hilft als Aussage kaum weiter: In der Regel kommt dies einem Eingeständnis gleich, dass die Geschwindigkeit nicht der Reichweite der Scheinwerfer angepasst war.
Auch im Bereich der zivilrechtlichen Haftung hat das Bundesgericht klargestellt, dass es nicht entscheidend ist, das Fehlen von «speziellen Fussgängerleuchten» geltend zu machen: Die Regeln der Vorsicht und des Verhaltens bleiben massgebend (BGE 95 II 184) [5].
Die gleiche Logik gilt auch in Fällen, in denen das Fehlen der Strassenbeleuchtung als Rechtfertigung angeführt wird: Im Fall 6B_184/2011 vom 24.Mai 2011 argumentierte der Fahrer, dass er, wenn die Beleuchtung funktioniert hätte, die Spur besser gehalten hätte; die Entscheidung bestätigt jedoch, dass das Verhalten dennoch an die konkreten Bedingungen angepasst werden muss, nicht an die «idealen» Bedingungen [6].
Noch deutlicher: Das Bundesgericht hat festgestellt, dass unbeleuchtete Hindernisse nichts Aussergewöhnliches sind und dass die Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen angepasst werden muss (Urteil 6S.704/2000 vom 2. April 2001) [7].

3. Haftung des Bauherrn: Dunkelheit ist nicht automatisch ein Mangel

Es stimmt: Für die Sicherheit von Infrastrukturen und Bauwerken (einschliesslich Strassen) kommt die Kausalhaftung des Bauherren zum Tragen (Art. 58 OR) [8]. Das Fehlen von Licht stellt nicht automatisch einen Mangel dar und führt auch nicht zu einer Haftung.
Ein Bauwerk ist mangelhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die bei vorhersehbarer Nutzung unter Berücksichtigung der üblichen Sorgfalt des Nutzers vernünftigerweise erwartet werden kann. Mit anderen Worten: Die Haftung der öffentlichen Hand ist keine Versicherung gegen jedes ungünstige Ereignis: Es muss ein echter Mangel vorliegen, ein Kausalzusammenhang zwischen dem Mangel und dem schädigenden Ereignis bestehen und der Nutzer muss sich angemessen verhalten haben.
Es ist anzumerken, dass die Melde-/Aufklärungspflichten streng werden, wenn eine Ausnahmesituation oder eine zusätzliche Gefahr (z. B. eine Baustelle) entsteht: In solchen Fällen räumt das Bundesgericht ein, dass technische und Sicherheitsvorschriften herangezogen werden können, um die Verletzung der Sorgfaltspflicht zu beurteilen (BGE 116 IV 306) [9].
Die gleiche Botschaft wird im privaten Bereich durch das Urteil 4C.191/2005 vom 18.September 2005 bestätigt: Die Verantwortung des Eigentümers ist nicht absolut; wer sich bei schlechten Sichtverhältnissen fortbewegt, muss die den Umständen entsprechende Aufmerksamkeit walten lassen [10].

4. VSS/SLG: technische Normen, keine Dogmen (und kein Gesetz)

Hier entsteht eines der häufigsten Missverständnisse: In der Praxis behandeln viele Akteure die von Verbänden und Fachkommissionen wie beispielsweise der VSS/SLG herausgegebenen Normen so, als wären sie in jeder Situation verbindliche Rechtsvorschriften. Tatsächlich haben sie den Status von technischen Normen: Sie sind Instrumente der Standardisierung und der guten Praxis. Sie werden nur dann verbindlich, wenn das kantonale/kommunale Recht (oder ein Vertrag) ausdrücklich darauf verweist. Ansonsten können sie als Indikator für den «Stand der Technik» dienen, ersetzen jedoch nicht die Beurteilung des konkreten Falls.
Die VSS selbst beschreibt das Verhältnis zwischen Norm und Recht klar: Normen haben nicht automatisch Gesetzeskraft; ihre rechtliche Relevanz hängt von Verweisen und dem Anwendungskontext ab [11].
Operative Schlussfolgerung: Wenn eine Gemeinde – mit dokumentierten Begründungen – beschliesst, die Werte oder Zeiten gegenüber den Referenzwerten des VSS/SLG zu reduzieren, verstösst sie nicht gegen das Gesetz. Sie übt eine Verwaltungsbefugnis aus, sofern sie eine angemessene Sicherheit gewährleistet, die mit der vorhersehbaren Nutzung der Strasse vereinbar ist. Es ist gute Praxis, diese Entscheidungen mit einer Risikoanalyse und gezielten Massnahmen (abgeschirmte Optiken, angemessene Gleichmässigkeit, Dimmung, Sensoren, Instandhaltung kritischer Punkte) zu begründen.

5. Das Umweltrecht schreibt eine Grenze vor: Nicht mehr beleuchten als nötig

Licht ist eine Emission. Daher kommt neben der Sicherheit auch das Bundesumweltrecht zum Tragen: Art.11 USG schreibt die Begrenzung der Emissionen an der Quelle vor. Im Jahr 2021 hat das BAFU die «Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen» (Vollzugshilfe, 2021) aktualisiert, die einen einfachen Grundsatz zusammenfassen: Beleuchten Sie nur dort, wo nötig, wann nötig und so viel wie nötig. Das Bundesgericht hat zudem die Rechtmässigkeit präventiver Beschränkungen von Lichtemissionen (z. B. dekorative Beleuchtung) auf der Grundlage von Art. 11 und 12 USG bestätigt (BGE 140 II 33) [12], [13], [14].
Die gleiche Ausrichtung findet sich in der seit 2013 geltenden Norm SIA 491 («Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum»), die verlangt, den Gesamtlichtstrom zu minimieren, das Licht auf das für die Sicherheit erforderliche Mass zu beschränken und unnötige Emissionen (Licht nach oben, Blendung, Eindringen in Fassaden und Schlafzimmer) zu vermeiden [15].
Kernbotschaft: Die VSS/SLG-Normen dürfen nicht isoliert betrachtet werden. In einer modernen Planung sind die Mindestwerte für eine Strassenklasse keine Aufforderung zur wahllosen Erhöhung, sondern ein Referenzwert, der im Lichte der Vorschriften USG, SIA 491 und der Empfehlungen des BAFU zu interpretieren ist: Das Ziel ist Suffizienz, nicht Überfluss. In vielen Wohnkontexten ist «das Nötigste zu tun” auch die richtige Wahl für den Schutz der Gesundheit und der Natur.

6. Ein wiederholtes Problem: Standardisierung und «Überflutung»” mit Licht

Um die Wartung zu vereinfachen, neigt man zur Standardisierung: wenige Modelle, eine einzige Optik, eine einzige Leistung. Das Ergebnis ist jedoch oft eine für die tatsächliche Geometrie der Strasse überdimensionierte Beleuchtung: Die Optik ist zu breit, die Leuchtdichte steigt unnötig an und das Licht „ überflutet “ Gärten, Fassaden und Fenster (Lichtimmission).
Dies ist kein ästhetisches Detail: Es ist eine Belästigung für die Anwohner und hat Auswirkungen auf die Ökosysteme entlang der Strasse. Die Norm SIA 491 [15] und die Empfehlungen des BAFU [14] fordern ausdrücklich, unnötige Emissionen zu vermeiden: Standardisierung darf nicht zu einer Ausrede werden, um in die Privatsphäre oder die Natur vorzudringen.

7. Farbtemperatur (CCT): Nicht nur Effizienz, sondern auch Wirkung

Ein weiterer häufiger Fehler ist das Beharren auf «kalten» LEDs (4000–5000 K) aus Gewohnheit oder Kontinuität mit alten Entscheidungen. Heute gibt es auch mit niedrigeren Farbtemperaturen (CCT) effiziente und leistungsstarke Lösungen.
DarkSky empfiehlt eine Höchstgrenze von 3000 K für die Aussenbeleuchtung und, wo möglich (sensible Bereiche, natürliche Umgebungen), wärmere Werte (2700 K oder 2200 K), um den Blauanteil zu reduzieren und den Komfort und die Umweltverträglichkeit zu verbessern [16].

8. Fussgängerstreifen: besondere Aufmerksamkeit, ohne Verwirrung zu stiften

Fussgängerstreifenverdienen eine gesonderte Behandlung: Die konkreten Modalitäten (Betriebszeiten, Niveaus und Lösungen) werden oft auf kantonaler oder kommunaler Ebene geregelt und variieren von Fall zu Fall. Aus Gründen der Sicherheit und Sichtbarkeit werden sie in der Praxis oft beleuchtet oder mit gezielten Lösungen ausgestattet (spezielle Beleuchtung, Rettungsinseln, Geschwindigkeitsreduzierung, Erhöhungen usw.). Auch die Handbücher des Bundes (ASTRA) betrachten eine ausreichende Beleuchtung als Sicherheitselement des Übergangs und verweisen für die Planung auf die technischen Normen (VSS/SLG) [17].
Dennoch gilt weiterhin der Grundsatz des Bundes: Die Beleuchtung ersetzt nicht die Sorgfaltspflicht. Die beste Lösung ist oft eine Kombination aus wenigen wirksamen und gezielten Massnahmen, ohne das gesamte Quartier in einen Sportplatz zu verwandeln.

9. Ein Aufruf zur Zusammenarbeit

Ein abschliessender Appell an Gemeinden, Planer und Umsetzer: Planen Sie von Anfang an gemeinsam. Es ist einfacher, ein Projekt auf dem Papier zu korrigieren (durch Reduzierung der Leistung, Auswahl geeigneter abgeschirmter Optiken und Lichtfarben (CCT), Festlegung von Zeitplänen und Szenarien), als im Nachhinein berechtigte Beschwerden von geblendeten Bürgern oder gestörten Ökosystemen zu bearbeiten.
Gute Beleuchtung bedeutet nicht, alles zu beleuchten. Es bedeutet, Licht intelligent einzusetzen: unter Einhaltung der eidgenössischen Verkehrsregeln, aber auch der – ebenfalls eidgenössischen – Vorschriften zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit. Und es bedeutet, VSS/SLG nicht mehr als «absolutes Gesetz» zu behandeln, sondern sich daran zu erinnern, dass di Norm SIA 491 und die Empfehlungen des BAFU Teil desselben Rahmens der öffentlichen Verantwortung sind.

Literaturverzeichnis

[1] Fedlex, «SVG – Bundesgesetz über den Strassenverkehr», [Online]. Verfügbar unter: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/679_705_685/de#art_32.
[2] Fedlex, «VRV – Verordnung über die Strassenverkehrsregeln», [Online]. Verfügbar unter: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1962/1364_1409_1420/de#art_4.
[3] BG, «BGE 121 IV 286 – Höchstgeschwindigkeit nur bei günstigen Bedingungen (einschliesslich Sichtverhältnissen)», [Online]. Verfügbar unter: https://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-121-IV-286.
[4] BG, «BGE 126 IV 91 – Nachts ist die Geschwindigkeit nur dann angemessen, wenn der Fahrer innerhalb der von den Scheinwerfern beleuchteten Strecke anhalten kann», [Online]. Verfügbar unter: https://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-126-IV-91.
[5] BG, «BGE 95 II 184 – Irrelevanz des Fehlens von «speziellen Fussgängerlichtern» im konkreten Fall», [Online]. Verfügbar unter: https://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-95-II-184.
[6] BG, «BGer 6B_184/2011, 24.05.2011 – Verweis auf die Strassenbeleuchtung im Zusammenhang mit dem Verhalten», [Online]. Verfügbar unter: https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F24-05-2011-6B_184-2011&type=show_document.
[7] BFU, «BGer 6S.704/2000, 02.04.2001 – «unbeleuchtete Hindernisse» und unangemessene Geschwindigkeit (Zusammenfassung BFU)», [Online]. Verfügbar unter: https://www.bfu.ch/de/services/gerichtsentscheide/fahrlaessige-toetung-wegen-unangepasster-geschwindigkeit-unbeleuchtete-hindernisse-auf-der-autobahn-sind-nichts-aussergewoehnliches.
[8] Fedlex, «Art. 58 OR – Bundesgesetz zur Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches», [Online]. Verfügbar unter: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_58.
[9] BG, «BGE 116 IV 306 – Melde-/Beleuchtungsvorschriften im Zusammenhang mit Baustellen (Relevanz der technischen Vorschriften)», [Online]. Verfügbar unter: https://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-116-IV-306.
[10] BFU, «BGer 4C.191/2005, 15.09.2005 – «Fall von der Mauer» (Zusammenfassung BFU)», [Online]. Verfügbar unter: https://www.bfu.ch/de/services/gerichtsentscheide/sturz-beim-verlassen-einer-privaten-liegenschaft-ueber-eine-mauer-in-die-tiefe.
[11] VSS, «Normung und Recht – der rechtliche Status von Normen (PDF)», [Online]. Verfügbar unter: https://vss.ch/media/wysiwyg/Downloads/normung_normung_und_recht_d.pdf.
[12] Fedlex, «Art. 11 und 12 Bundesgesetz über den Umweltschutz», [Online]. Verfügbar unter: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1984/1122_1122_1122/de#art_11.
[13] BGer, «BGE 140 II 33 – Präventive Begrenzung der Lichtemissionen (dekorative Beleuchtung) gestützt auf Art. 11 und 12 LSV/USG», [Online]. Verfügbar unter: https://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-140-II-33.
[14] BAFU, «Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen. Stand 2021», 2021. [Online]. Verfügbar unter: https://www.bafu.admin.ch/de/vollzugshilfen-licht.
[15] SIA, «491:2013 Bauwesen: «Vermeidung unnötiger Lichtemissionen nach aussen». Zürich: Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (SIA),» 1 3 2013. [Online]. Verfügbar unter: https://shop.sia.ch/collection%20des%20normes/architecte/sia%20491/d/D/Product.
[16] DarkSky, «DarkSky Approved Luminaires – Guidelines (Verweis auf wärmeres Licht, wo möglich)», [Online]. Verfügbar unter: https://darksky.org/what-we-do/darksky-approved/darksky-approved-luminaires-program/darksky-approved-luminaires-guidelines/.
[17] ASTRA, «Handbuch Fussverkehr (Kritikalitätsanalyse / Sanierung; ausreichende Beleuchtung und Verweis auf VSS/SLG)», [Online]. Verfügbar unter: https://www.astra.admin.ch/dam/de/sd-web/Vq8NB5iPvFHh/handbuch_schwachstellenanalyse_fussverkehr.pdf.