Gesetzliche Grundlagen gegen Lichtimmissionen im Nachthimmel

7mSchweizerische Eidgenossenschaft:

SR 814.01 Bundesgesetz über den Umweltschutz

Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen und die Fruchtbarkeit des Bodens erhalten.
2 Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.

Art. 6 Information und Beratung
3 Sie *) empfehlen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung.
*) Die Umweltschutzfachstellen

Art. 11 Grundsatz
1 Luftverunreinigung, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzung).
2 Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3 Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.

Art. 12 Emissionsbegrenzungen
1 Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
b. Bau- und Ausrüstungsvorschriften;
c. Verkehrs- oder Betriebsvorschriften;

SR 922.0 Bundesgesetz über die Jagd u. den Schutz wildlebender Säugetiere u. Vögel

Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt:
a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten;
b. bedrohte Tierarten zu schützen;

Art. 7 Artenschutz
4 Die Kantone sorgen für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor
Störungen.

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz

Art. 61 Reklamen
1 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.
2 Der Bundesrat kann Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen gänzlich untersagen.

SR 741.21 Signalisationsverordnung

Art. 95 Begriffe
3 Strassenreklamen können Fremdreklamen, Eigenreklamen oder Firmenanschriften sein.
5 Eigenreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen.

Art. 96 Grundsätze
1 Untersagt sind Strassenreklamen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden oder durch ihre Ausgestaltung deren Wirkung herabsetzen könnten (Art. 6 SVG). Unzulässig sind insbesondere Strassenreklamen:
e. die retro-reflektieren, fluoreszieren oder lumineszieren;
f. die blenden, blinken oder durch wechselnde Lichteffekte wirken;
g. die sich bewegen oder projiziert werden;
5 Strassenreklamen dürfen weder übermässig gross noch sonst aussergewöhnlich auffallend sein. Freistehende Strassenreklamen dürfen höchstens 7 m2 Reklamefläche aufweisen; ausgenommen sind temporäre Strassenreklamen wie Baureklamen (Reklamen, die während der Bauzeit über Bau und am Bau beteiligte Unternehmungen orientieren) und Reklamen für Veranstaltungen. Grösse und Anordnung der Strassenreklamen (Schriften und Signete) an oder auf Gebäuden und baulichen Anlagen müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grösse und zur Grösse und zur Gestaltung der Fassade oder der baulichen Anlage stehen. Das UVEK legt die zulässige Grösse der Strassenreklame fest und stellt dabei auf die Ausmasse der Gebäude und der baulichen Anlage sowie auf deren Abstand von der Strasse ab.

Art. 98 Zusätzliche Regeln ausserorts
2 Ausserorts sind Eigenreklamen gestattet, wenn sie nicht selbstleuchtend oder angeleuchtet sind.