Weihnachtsbeleuchtung

Der Dauerbrenner in der kalten Jahreszeit?

2014_langnauersterne_01Das höchste Gericht dieses Landes hat sich deutlich genug zum Thema Weihnachtsbeleuchtung geäussert. Die Weihnachtsbeleuchtung bedarf keiner Baubewilligung, da dies zu umständlich wäre, jedes Jahr erneut eine einzureichen.

Trotzdem untersteht auch die Weihnachtsbeleuchtung den neuen Regeln der Schweizer Norm für Beleuchtungen im Aussenraum (SN 586 491 – auch SIA 491 genannt), da diese einem grossen öffentlichen Interesse entspricht.

Zier- und Schmuckbeleuchtung, zu der Weihnachtsbeleuchtung ohne Zweifel zählt, ist generell der Nachtruhe unterstellt. Ein Betrieb zwischen 22.00 und 6.00 Uhr ist nur als Ausnahme möglich. Und diese Ausnahme wurde der Weihnachtsbeleuchtung ausschliesslich für das Zeitfenster vom 1. Advent bis zum 6. Januar (Dreikönigstag) und maximal bis um 1.00 Uhr gewährt.

So kann sich jeder Anwohner, der sich an zu früher oder später Weihnachtsbeleuchtung oder zu viel Zierbeleuchtung stört, erfolgreich wehren.

Wie der Geschäftsstellenleiter von Dark-Sky Switzerland, Rolf Schatz, das Thema Weihnachtsbeleuchtung in der Gemeinde Langnau am Albis angegangen ist, hat er dem Tages-Anzeiger erklärt.

Nachzulesen ist die Geschichte unter dem Titel «Der Lichtjäger».

Wir wünschen allen eine besinnliche Weihnachtszeit und einen vernünftigen Umgang mit Licht.