Weihnachtsbeleuchtung sorgt auch für Ärger

Im gleichnamigen Artikel in der Zürichsee Zeitung bezieht auch Rolf Schatz von Dark-Sky Switzerland Stellung

Einfach gesagt gilt für Schaufenster-, Fassaden-, Schmuck- und Zierbeleuchtungen folgendes:

Generell ist die Nachtruhe gemäss SIA 491 von 22-6 Uhr einzuhalten.
In diesem Zeitfenster muss eine Neuinstallation oder eine renovierte Beleuchtung des Aussenraums eine Ausnahmebewiligung durch die Behörden haben.

Für Weihnachtsbeleuchtung gilt bereits eine vom Bundesgericht festgesetzte Ausnahme:

Weihnachtsbeleuchtung darf nur vom 1. Advent bis zum Dreikönigstag bis maximal um 1 Uhr leuchten.

Zwischen 1 Uhr und 6 Uhr gilt auch für Weihnachtsbeleuchtung Licht aus.

Lesen Sie dazu den Artikel:

Weihnachtsbeleuchtung sorgt auch für Ärger

Sollten Sie also im Umkreis von 100m mit der Weihnachtsbeleuchtung Ihrer Nachbarn nicht einverstanden sein, haben Sie gute Chancen im Streitfall obige Limiten durchzusetzen.

Wir finden jedoch, dass dies bereits die Vernunft gebieten sollte. Eine Zeitschaltuhr kostet heutzutage zwischen 10 bis 30 Franken. Dafür wird das Strombudget und die Umwelt geschont und der Streit mit Nachbarn bleibt ebenso erspart.