Für Fachleute und Behörden
Für Fachleute
Wegweisend sind neben den Gesetzen die gültigen Normen (SN, SNR, EN, SIA). Sie legen ein einheitliches nationales (SN, SNR) und/oder europäisches Fundament für die Planung von Anlagen. Auf nationaler Ebene gelten die Normen der SIA als Regeln der Baukunst. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Erstellung oder Überarbeitung von Normen auf nationaler und internationaler Ebene viel Zeit in Anspruch nimmt. Normen haben den Nachteil, dass sie nicht in der Lage sind, die dynamischen technischen Entwicklungen zuverlässig als gültigen Stand der Technik abzubilden. Deshalb sind immer auch Richtlinien und Periodika von Verbänden zu konsultieren (beispielsweise Richtlinien und weitere Veröffentlichungen der SLG).
Im eidgenössischen Umweltschutzgesetz (USG) wird in Art. 11 dezidiert Bezug genommen auf den Stand der Technik: «Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist».
Daraus ergibt sich für die Planer, Ersteller und Betreiber von Beleuchtungsanlagen eine gesetzliche Pflicht zur Reduktion der Emissionen. Wie dies in der Praxis zielführend umgesetzt werden kann, zeigt die SN 586 491:2031 (SIA 491) Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum.
Für Behörden und Verwaltung
Im Oktober 2021 ist die Empfehlung zur Vermeidung von Lichtemissionen erschienen. Zitat: Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BAFU (VH) als Aufsichtsbehörde und richtet sich primär an die Vollzugsbehörden. Sie konkretisiert die Vorgaben des Bundesumweltrechts in Bezug auf unbestimmte Rechtsbegriffe und den Umfang sowie die Ausübung des Ermessens. Damit soll eine einheitliche Vollzugspraxis gefördert werden. Berücksichtigen die Vollzugsbehörden diese Vollzugshilfe, so können sie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen.
Aber welche Aussenbeleuchtungsanlagen sind überhaupt bewilligungspflichtig?
Die BAFU-Empfehlung konkretisiert wie folgt (VH, Abs. 7.3.1): Nach eidgenössischem Raumplanungsgesetz (RPG) und kantonalem Baurecht können Beleuchtungsanlagen bzw. Anlagen und Bauten mit integrierten Beleuchtungen einer Bewilligungspflicht unterstellt werden … Im Rahmen der entsprechenden (Bau-)Bewilligungsverfahren muss einzelfallweise geprüft werden, ob die geltenden umweltrechtlichen Vorgaben, insbesondere diejenigen zu Lichtemissionen, eingehalten werden. Welche Anlagen und Bauten bewilligungspflichtig sind und welche nicht, richtet sich nach kantonalem Recht.
Als Entscheidungshilfe, welche Beleuchtungsanlagen einer Bewilligungspflicht unterstellt werden können, dient die Tabelle 10 Umfang der Dokumentation nach Relevanz. In Tabelle 11 Dokumentation der Beleuchtung im Rahmen von Bewilligungsverfahren wird aufgezeigt, welche Unterlagen für die Beurteilung einer Beleuchtungsanlage vom Gesuchsteller eingefordert werden können (Beide Tabellen in der VH, Abs. 7.3.2).
Verweisen Behörden in ihren Verfügungen auf eine Norm, wird sie rechtlich verbindlich (VH, Abs. A3.4). Mit dem Verweis auf die Norm SN 586 491:2013 (SIA 491) kann in Baubewilligungen eine emissionsarme Beleuchtungsanlage verfügt werden. Die Verfügung einer Ausschaltzeit (visuelle Nachtruhe) folgt dabei der ortsüblichen Nachtruhezeit gemäss BNO/BZO oder Polizeireglement.
Beispiele:
Aussenbeleuchtung
Eine allfällige Aussenbeleuchtungs-Anlage ist entsprechend der SN 586 491:2031 (SIA 491) Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum zu planen, auszuführen und zu betreiben. Zum Schutz der Nachtruhe sind Garten- und Zierbeleuchtungen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr auszuschalten.
Reklamebeleuchtung
Die [Leuchtreklame / angestrahlte Projektionsfläche] darf nur zwischen 06:00 und 22:00 Uhr eingeschaltet sein. Zum Schutz der Nachtruhe und der Umwelt ist die Beleuchtung zwischen 22:00 und 06:00 Uhr auszuschalten. Die maximale Leuchtdichte der sichtbaren weissen [Diffusorfläche / Projektionsfläche] darf [100 cd/m² / 200 cd/m²] nicht überschreiten. Sollten nach Inbetriebnahme eine Überschreitung der maximalen Leuchtdichte festgestellt werden, sind entsprechende Massnahmen zur Behebung umzusetzen.
Bei der periodischen Überarbeitung des kommunalen Baugesetzes (BNO, BZO), bei Gestaltungsplänen oder Sondernutzungsplanungen können ebenfalls Bestimmungen erlassen werden (Betriebszeiten Reklame- und Zier-Beleuchtung, max. Leuchtdichte von Leuchtreklamen o. ä.).
Beispiel:
Sondernutzungsplanung / Gestaltungsplan / Bau- und Nutzungs/Zonen-Ordnungen (BNO/BZO)
- Bei Aussenbeleuchtungsanlagen müssen Emissionen durch die Wahl geeigneter Leuchten mit intelligenter Steuerung, naturverträglichem Spektrum und nutzungsgesteuerter Betriebszeit so weit wie möglich reduziert werden.
- Leuchtreklamen und Zierbeleuchtungen müssen während der Nachtruhezeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr ausgeschaltet werden. Leuchtreklamen für Gastronomie- und Verkaufsgeschäfte dürfen während der Öffnungszeit auch nach 22:00 eingeschaltet bleiben. Weihnachtsbeleuchtungen dürfen zwischen dem ersten Advent und Dreikönigstag bis maximal 01:00 Uhr* betrieben werden.
* im entsprechenden Bundesgerichtsentscheid wurde der kommunale Wunsch respektiert.
Eine Gemeinde kann daher den Betriebsschluss von 22:00 bis 01:00 Uhr beliebig streng auslegen und sich den lokalen Gepflogenheiten anpassen. - Die Leuchtdichte von Leuchtreklamen darf [100 cd/m² / 200 cd/m²] nicht überschreiten.
- Im Baugesuch ist nachzuweisen, dass Wegbeleuchtungen, Beschriftungen und Leuchtreklamen möglichst wenig Streulicht in [Grünraum / renaturierte Gewässer / Biotope …] abgeben.
Musterbestimmungen Biodiversität im Siedlungsraum
Das BAFU hat erkannt, dass man Biodiversität auch im Siedlungsraum fördern und erhalten kann. Daher wurden 2022 Musterbestimmungen formuliert. Die Lichtemissionen sind ein wesentlicher Aspekt davon:
Link: Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Siedlungsgebiet