DARK SKY 2002

Introduction

DARK SKY 2002 – the «2nd European Symposium on the Protection of the Night Sky» will take place from 7-8 September 2002 in Lucerne, Switzerland.

On this second weekend in September the issue of light pollution will be in the centre of attention.

What is its influence on human beings and their environment?
Lighting regulations
Light pollution and outdoor lighting conceptions

These issues will be addressed by dark-sky activists and experts from all over Europe.
Beside interesting talks, poster presentations and discussions there will also be a visit to the public observatory of Lucerne, the renovated planetarium and the exhibition of the technical museum of Switzerland, and last but not least a symposium dinner on Saturday night.
So please reserve the weekend of 7 and 8 September 2002 already and get to know from first hand what‘s happening in Europe on light pollution prevention. We recommend you to arrive already on Friday, September 6, 2002 in Lucerne to join us in our visit to the observatory.
We invite you to register as soon as possible. We encourage you also to make a poster presentation. After registration you will receive detailed information and the programme. The main symposium language will be English.
We hope to see you soon in Switzerland!
For the organisation committee:
Philipp Heck
President Dark-Sky Switzerland

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DARK SKY 2002 – «2. europäisches Symposium zum Schutz des Nachthimmels»

Am Wochenende des 7./8. Septembers 2002 findet DARK SKY 2002 im Verkehrshaus der Schweiz in Luzern statt. Dabei steht das Thema Lichtverschmutzung im Mittelpunkt.

Was ist der Einfluss auf die Menschen und deren Umwelt? Wie sieht es mit staatlichen Reglementationen aus? Lichtverschmutzung und Lichtplanung. Zu diesen Themen sprechen Dark-Sky Aktivisten und Experten aus ganz Europa.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch!

DARK SKY 2002

Kanton Obwalden

786.11 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung)

Art. 1 Zweck
Diese Verordnung bezweckt die Erhaltung der Schönheit und Eigenart von charakteristischen Teilen der Obwaldner Landschaft, die ungeschmälerte Sicherung begrenzter Lebensräume schutzwürdiger Tiere und Pflanzen sowie einzelner Naturdenkmäler, den weiträumigen Artenschutz sowie die Schaffung von Vorraussetzungen für den kleinräumigen ökologischen Ausgleich.

Art. 2 Allgemeine Verpflichtung
1 Private wie Behörden von Kanton und Gemeinden nehmen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rücksicht auf die Erhaltung der Landschaft und der Lebensräume der heimischen Tier- und Pflanzenwelt.
2 Zu diesem Zwecke ergreifen Kanton und Einwohner- bzw. Bezirksgemeinden Schutzmassnahmen. Sie können an Bewilligungen, Genehmigungen, Konzessionen und Beitragsgewährungen entsprechende Bedingungen und Auflagen knüpfen.

Art. 14 Artenschutz
2 Tätigkeiten und Massnahmen, welche direkt oder indirekt einer Bedrohung der geschützten Tiere und Pflanzen gleichkommen, sind zu unterlassen.

651.1 Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz)

Art. 3 Aufgaben des Kantons
Der Kanton hat die Aufgabe, das Jagdwesen zu organisieren und zu überwachen, insbesondere:
c. für die Erhaltung und eine tragbare Vermehrung der gefährdeten Tierwelt zur sorgen;
d. den Lebensraum der freilebenden Tiere zu erhalten und zu verbessern;

651.11 Jagdverordnung

Art. 28 Schutz der Lebensräume
2 Bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen, die regional bedeutende Lebensräume und Schutzgebiete wildlebender Säugetiere und Vögel beeinträchtigen können, ist im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung die Stellungsnahme der Jagdverwaltung einzuholen.

Art. 31 Schutz vor Störung
1 Treten wiederholt Störungen des Wildes auf, so kann der Regierungsrat Schutzmassnahmen anordnen oder Schutzzonen erlassen.

210.1 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Art. 132 Reklametafeln, Landschaftsschutz, Zwangsenteignung
2 Er *) ist berechtigt, zum Schutze und zur Erhaltung von Altertümern, Naturdenkmälern, Bäumen und seltenen Pflanzen, zur Sicherung der Landschafts- und Ortschaftsbilder und Aussichtspunkte vor Verunstaltung im Verordnungswege die nötigen Verfügungen zu treffen und Strafbestimmungen aufzustellen.
3 Diese Befugnis kann vom Regierungsrate auch auf die Gemeinden übertragen werden.
4 Staat und Gemeinden sind berechtigt, Gegenstände der in Absatz 2 dieses Artikels aufgezählten Arten auf dem Wege der Zwangsenteignung, und besonders auch durch Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit zu schützen und zugänglich zu machen.
*) Der Regierungsrat

720.11 Strassenverordnung

Art. 70 Reklamen
2 Ferner ist das Anbringen von Reklamen ausserhalb der Strasse untersagt, soweit dadurch die Sicherheit des Strassenverkehrs gefährdet wird (Art. 4 Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung über die Strassensignalisation).

771.11 Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben für Zulassung und Beseitigung von Strassenfahrzeugen und betreffend den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsordnung)

Art. 29 Strassenreklamen
Die Bewilligungspflicht für das Anbringen von Strassenreklamen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr. Für die Bewilligung ist das Polizeidepartement zuständig.

710.11 Verordnung zum Baugesetz

Art. 24 Bewilligungspflicht
a. Grundsatz
1 Einer Baubewilligung bedürfen alle Bauten und Anlagen sowie ihre wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung.
2 Bauten und Anlagen sind insbesondere:
d. Freizeit- und andere Anlagen mit erheblichen Einwirkungen auf Umwelt und Umgebung;

Art. 25 b. Vereinfachtes Verfahren
In einem vereinfachten Verfahren können Bauten und Anlagen bewilligt werden, die keine wesentlichen öffentlichen Interessen berühren und bei denen der Kreis der betroffenen Privaten eindeutig feststeht. Namentlich können darunter fallen:
b. bauliche bewilligungsrechtlich erhebliche Änderungen, die nach aussen nicht oder nur unwesentlich in Erscheinung treten;
f. Solaranlagen, Satellitenempfangsantennen und Aussenreklamen mit einer Fläche von mehr als 1.0 m2;

Art. 55 b. Erweiterung innerhalb der Bauzone
1 Bestehende Bauten, die dem Zweck der Nutzungszone widersprechen, dürfen angemessen erweitert werden, wenn die Bauvorschriften eingehalten, keine wesentlichen öffentlichen Interessen verletzt und durch die Erweiterung auf die Nachbarschaft nach den örtlichen Verhältnissen keine übermässigen Immissionen entstehen.
2 Bei bestehenden Bauten, die den Bauvorschriften nicht entsprechen, können neubauähnliche Umbauten und Erweiterungen gestattet werden, wenn keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen.

 

Kanton Nidwalden

611.12 Verordnung über die Aussen- und Strassenreklame (Reklameverordnung)

§ 16 Bewilligungspflicht
1. Grundsatz
Das Anbringen, Ändern und Versetzen von Reklamen ist bewilligungspflichtig.

§ 18 Grundsätze für Form und Gestaltung der Reklamen
1. allgemein
1 Reklamen müssen sich in ihrer Grösse, Form, Farbe, Ausführung (Werkstoff) und Häufigkeit dem Orts- und Landschaftsbild sowie den bestehenden baulichen Anlagen ein- und unterordnen. Sie müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zu ihrer Umgebung stehen und dürfen weder den Charakter einer Liegenschaft verändern noch einen dominierenden Akzent in der Umgebung werden. Dabei ist die Gesamtwirkung aller zulässigen Reklamen in der Umgebung zu berücksichtigen.
2 Reklamen dürfen für die Umgebung ihres Standortes keine übermässigen Immissionen verursachen. Unzulässig sind Reklamen, die einen Gefahrenzustand schaffen; Leuchtreklamen jeder Art dürfen die Strassenbenützer nicht blenden. In Gebieten mit überwiegender Wohnnutzung ist auf die Anwohner besonders Rücksicht zu nehmen.

§ 22 Ausnahme
1 Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen von einzelnen Reklamevorschriften bewilligt werden, sofern dadurch keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden.
2 Ausnahmegesuche müssen der kantonalen Heimatschutzkommission zur Stellungnahme vorgelegt werden.

§ 25 Eigenreklamen
2.bewegliche
Bewegliche Eigenreklamen sind nur gestattet, wenn eine Beeinträchtigung des Orts- oder Land-schaftsbildes sowie von Interessen Dritter ausgeschlossen ist.

§ 27 Dachreklamen
Dachreklamen sind nur ausnahmsweise und nur als Eigenreklame zulässig.

§ 40 Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat ist zuständig, im Rahmen der Vorschriften dieser Verordnung Reklamebewilligungen zu erteilen.
2 Für Reklamen entlang von Kantonsstrassen oder im Blickfeld von solchen hat er vorgängig die Zustimmung der Polizeidirektion einzuholen.
3 Bewilligungsgesuche, die Reklamen im Bereich geschützter Ortsbilder, in der Umgebung von geschützten Kulturobjekten oder an geschützten Objekten betreffen, hat der Gemeinderat zur Stellungnahme der Kommission für Kultur und Denkmalpflege vorzulegen, bevor er entscheidet.

Gesetzliche Grundlagen gegen Lichtimmissionen im Nachthimmel

7mSchweizerische Eidgenossenschaft:

SR 814.01 Bundesgesetz über den Umweltschutz

Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen und die Fruchtbarkeit des Bodens erhalten.
2 Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.

Art. 6 Information und Beratung
3 Sie *) empfehlen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung.
*) Die Umweltschutzfachstellen

Art. 11 Grundsatz
1 Luftverunreinigung, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzung).
2 Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3 Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.

Art. 12 Emissionsbegrenzungen
1 Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
b. Bau- und Ausrüstungsvorschriften;
c. Verkehrs- oder Betriebsvorschriften;

SR 922.0 Bundesgesetz über die Jagd u. den Schutz wildlebender Säugetiere u. Vögel

Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt:
a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten;
b. bedrohte Tierarten zu schützen;

Art. 7 Artenschutz
4 Die Kantone sorgen für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor
Störungen.

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz

Art. 61 Reklamen
1 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.
2 Der Bundesrat kann Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen gänzlich untersagen.

SR 741.21 Signalisationsverordnung

Art. 95 Begriffe
3 Strassenreklamen können Fremdreklamen, Eigenreklamen oder Firmenanschriften sein.
5 Eigenreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen.

Art. 96 Grundsätze
1 Untersagt sind Strassenreklamen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden oder durch ihre Ausgestaltung deren Wirkung herabsetzen könnten (Art. 6 SVG). Unzulässig sind insbesondere Strassenreklamen:
e. die retro-reflektieren, fluoreszieren oder lumineszieren;
f. die blenden, blinken oder durch wechselnde Lichteffekte wirken;
g. die sich bewegen oder projiziert werden;
5 Strassenreklamen dürfen weder übermässig gross noch sonst aussergewöhnlich auffallend sein. Freistehende Strassenreklamen dürfen höchstens 7 m2 Reklamefläche aufweisen; ausgenommen sind temporäre Strassenreklamen wie Baureklamen (Reklamen, die während der Bauzeit über Bau und am Bau beteiligte Unternehmungen orientieren) und Reklamen für Veranstaltungen. Grösse und Anordnung der Strassenreklamen (Schriften und Signete) an oder auf Gebäuden und baulichen Anlagen müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grösse und zur Grösse und zur Gestaltung der Fassade oder der baulichen Anlage stehen. Das UVEK legt die zulässige Grösse der Strassenreklame fest und stellt dabei auf die Ausmasse der Gebäude und der baulichen Anlage sowie auf deren Abstand von der Strasse ab.

Art. 98 Zusätzliche Regeln ausserorts
2 Ausserorts sind Eigenreklamen gestattet, wenn sie nicht selbstleuchtend oder angeleuchtet sind.